Verein für Sport und Gesundheit Hanau 1952 e.V.
Behinderten- und Rehabilitationssport
Satzung
(gemäß dem Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 26.10.2024)
Mitglied des Hessischen Behinderten- und
Rehabilitations-Sportverbands e.V.
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform und Grundsätze der Vereinstätigkeit
1. Der Verein trägt den Namen Verein für Sport und Gesundheit Hanau 1952 e.V. - Behinderten- und
Rehabilitationssport (kurz: VSG Hanau 1952 e.V.).
2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau unter VR-Nr. 532 eingetragen.
3. Sitz des Vereins ist Hanau.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Männer, Frauen und Diverse werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit
Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung
durchgängig die maskuline Form verwendet.
6. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung auf der
Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität.
Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger und die Inklusion von Behinderten.
Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
Der Verein fördert das Miteinander verschiedener Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialer Schichten.
Er steht allen Personen, unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung
oder sexueller Identität offen.
Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen des Vereins in dieser Satzung
bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten und sie durchsetzen.
Mitglieder, die eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Gesinnung im Vereinsleben offenbaren, werden aus
dem Verein ausgeschlossen.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 Abgabenordnung (AO)).
2. Der Verein hat die Aufgabe, die Gesundheit der Menschen zu fördern. Das heißt, Maßnahmen
einzuleiten oder zu unterstützen, die die Fähigkeit, Qualifikationen und Kompetenzen eines Menschen
zur Bewältigung seines alltäglichen Lebens erhalten oder erweitern.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Reduzierung des Bewegungsmangels durch präventive gesundheitssportliche Aktivität für Menschen
mit Bewegungsmangel, Bewegungsungseinsteiger und Bewegungswiedereinsteiger.
- Vorbeugung und Reduzierung gesundheitlicher Gefahren durch gesundheitsorientierte
Bewegungsprogramme für Menschen mit Risiken im Bereich des Herz- Kreislauf-Systems, des
metabolischen Bereichs und des Muskel-Skelett-Systems, jeweils ohne akute Erkrankungen.
- Durchführung von Rehabilitationssport unter ärztlicher Überwachung bzw. Beratung durch
speziell dafür, nach den Richtlinien des Deutschen Behindertenverbands (DBS), ausgebildete
Übungsleiter für Menschen nach akuten Erkrankungen im Bereich der Inneren Medizin, Orthopädie
und Neurologie.
- Präventionssport für Menschen, bei denen es, wegen einer diagnostizierten Erkrankung im Bereich
der Inneren Medizin oder der Orthopädie zu Schädigungen gekommen ist, die eine Behinderung
verursachen könnten oder die eine Behinderung bereits verursacht haben, bzw. aus anderen Gründen
eine Behinderung in diesem Bereich haben.
- Erhaltung und Verbesserung der psychischen und sozialen Leistungsfähigkeit durch
Informationsveranstaltungen mit Erfahrungsaustausch zur Krankheitsbewältigung.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig - er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zweck verwendet
werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder,
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unver- hältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
5. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes, sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder,
haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit
ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB). Dies geschieht im Rahmen der Beschlüsse
der Gremien des Vereins, der steuerlich zu- lässigen Höchstgrenzen und im Rahmen der finanziellen
Leistungsfähigkeit des Vereins.
Der Anspruch auf Aufwandsersatz kann nur innerhalb einer Frist von acht Wochen nach seiner
Entstehung, spätestens bis zum Ende des betroffenen Geschäftsjahres gegen- über dem Vorstand
geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und
Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
6. Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtliche Möglichkeiten
entgeltlich oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale)
ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereins- oder Organtätigkeit und diesbezüglicheVertragsinhalte, sowie die
Entscheidung über die Zahlung einer Ehrenamtspauschale, trifft der Vorstand.
Zuständig für den Abschluss, die Änderungen und die Beendigung entsprech- enderVerträge ist der Vorstand,
unter umfassender Befreiung vom Verbot des In-sich-Geschäfts gem. § 181 BGB.
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder
Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend sind die Haushaltslage des Vereins, sowie etwaige
Vorgaben der Finanzordnung.
§ 3
Mitglieder des Vereins
Der Verein hat:
a) ordentliche Mitglieder und
b) Ehrenmitglieder
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person ab Vollendung des 18. Lebensjahres, sowie jede
juristische Person werden.
Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu den Grundsätzen und Werten
des Vereins nach dieser Satzung bekennen.
2. Die Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen Antrags an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet
über den Aufnahmeantrag abschließend mit relativer Mehrheit. Die aufnehmende bzw. ablehnende
Entscheidung ist dem Antrag- steller schriftlich mitzuteilen, sie bedarf aber keiner Begründung.
Die Mitgliedschaft ist jederzeit möglich.
Die Mindestdauer der Mitgliedschaft im VSG Hanau 1952 e. V. begründet eine 1jährige Mindestmitgliedschaft.
3. Ein Aufnahmeanspruch in den Verein besteht nicht.
4. Abhängig von der gewünschten Nutzung eines Gesundheitssportangebotes des VSG Hanau 1952 e. V.
ist vor Aufnahme die Art der Aktivität mit dem jeweiligen Übungsleiter zu besprechen und bei Bedenken
eine Sporttauglichkeitsbescheinigung eines Arztes für alle vorgesehenen sportlichen Aktivitäten einzureichen.
5. Die Aufnahme in den Verein ist grundsätzlich davon abhängig, dass sich das neueMitglied für die Dauer
seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen.
Dies hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der
Bankverbindung sind dem Vereinmitzuteilen. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen
hiervon zulassen.
6. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen, die sich besondere Verdienste um das Vereinsleben
gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlungberufen werden.
Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der
Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen befreit.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Rechte und Pflichten der Mitglieder sind insbesondere:
- Aktives und passives Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen.
- Informations- und Auskunftsrechte.
- Pünktliche und fristgemäße Zahlung der festgesetzten Beiträge.
- Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten.
- Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Teilnahme an Übungs-, Trainings-, Dienst- und Fortbildungsveranstaltungen.
- Treuepflicht gegenüber dem Verein.
- Verschwiegenheit über Vereinsbelange.
2. Der VSG Hanau 1952 e. V. empfiehlt allen Aktiven mit gesundheitlichen Einschränkungen, die bereits
bestimmte Bewegungs- und Sportangebote des Vereinsnutzen, sich wegen der weiteren Eignung
mindestens 1x jährlich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und das Ergebnis dem
VSG Hanau 1952 e. V. mitzuteilen.
3. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
4. Mitglieder des Vereins sind bei folgenden Entscheidungen vom Stimmrecht ausgeschlossen:
a) Abberufung aus der Organstellung gleich aus welchem Grund.
b) Ausschluss aus dem Verein.
c) Beschlussfassung über die vertragliche Beziehung und deren Inhalt mit dem Verein.
d) Verhängung von Vereinsstrafen und Ordnungsmitteln.
e) Beschlussfassung über die Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verein.
Allgemein besteht auch ein Stimmverbot, wenn der Beschlussgegenstand die Vornahme eines Rechtsgeschäfts
mit einer einem (Organ-)Mitglied nahestehende Person betrifft (z.B. Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte
bis zum 2. Grad).
5. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
Der Familienbeitrag für Ehepaare bzw. eingetragene Lebensgemeinschaften beträgt das 1,5-fache des
regulären Beitrags.
Ehrenmitglieder, Ärzte und Übungsleiter sind von der Beitragspflicht befreit.
6. Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu, bei
Eintritt in den Verein, zu verpflichten, ein SEPA-Lastschrift- mandat zu erteilen,sowie für eine ausreichende
Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages,
der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen.
Mitgliedsbeiträge werden quartalsweise am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eineslaufenden Jahres im SEPA-
Lastschriftverfahren fällig und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.
Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrags Keine Deckung auf, so haftet das
Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche, dem Verein mit derBeitragseinziehung, sowie evtl. Rücklastschriften
entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies
dem Verein nicht mitgeteilt hat.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann, nach Ablauf der 1jährigen Mindestdauer, mit einer Frist von jeweils vier Wochen
zum 31.03., 30.06., 30.09. oder 31.12. des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand
gekündigt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit deren Tod, bei juristischen Personen mit deren
Erlöschen.
3. Die Mitgliedschaft endet ferner, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz einmaliger vorheriger Mahnung bis zum
31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres nicht beglichen ist.
4. Der Ausschluss aus dem Verein kann u. a. erfolgen
a) bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung und in anderen Fälle bei schwerem vereins-
schädigendem Verhalten.
b) bei Nichterfüllung erheblicher mitgliedschaftlicher Pflichten gegenüber dem Verein.
c) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe
extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung und Handlungen.
d) bei Verstoß gegen die, bzw. Missachtung der Grundsätze des Kinder- undJugendschutzgesetzes.
Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts
belangt wurde.
5. Über den Ausschluss des Mitglieds entscheidet der Vorstand mit relativer Mehrheit,nachdem der Auszu-
schließende angehört wurde. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
Gegen diese Entscheidung ist schriftliche Beschwerde an den Vorstand zulässig innerhalb von vier Wochen
nach Zugang des schriftlichen Ausschlusses. Dem Zugang des schriftlichen Ausschlusses liegt die Zugangsvermutung
zugrunde, d.h. das Schreiben über den Vereinsausschluss gilt drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen.
Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit rela- tiver Mehrheit. Bis zu deren Ent-
scheidung ruht die Mitgliedschaft, wobei die Beitragszahlungspflicht hiervon unberührt bleibt.
6. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedsgegen den Verein,
Vereinsunterlagen und gegebenenfalls überlassene Ausrüstungsgegenstände sind unverzüglich in einem
einwandfreien Zustand zurückzugeben.
7. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit relativer
Mehrheit aberkannt werden.
§ 7
Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsvorstand
§ 8
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste
Beschlussorgan. Sie ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen.
Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Änderung der Satzung.
- Beschlussfassung über die Beschwerde eines Mitglieds gegen einen Ausschlussbeschluss des
Vorstands gemäß § 6 Nr. 5 der Satzung, soweit der Vorstand der Beschwerde nicht bereits abhilft.
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder.
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands.
- Entlastung des Vorstands.
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen
Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen
- wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt
- wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
- wenn der 1. Vorsitzende von seinem Amt zurücktritt.
3. Eine Vorabinformation zur Mitgliederversammlung mit Datum, Zeit und Ort muss mindestens sechs Wochen
vor dem Zeitpunkt per elektronischer Form, Schrift- oder Textform erfolgen, an dem die Mitgliederversammlung
stattfinden soll.
Bis spätestens vier Wochen vor dem in der Vorabinformation benannten Termin können Mitglieder schriftliche,
begründete Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung an den Vorstand richten.
Die endgültige Tagesordnung und die Beschlussvorlagen werden den Mitgliedern spätestens zwei Wochen
vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung per elektronischer Form, Schrift- oder Textform bekanntgegeben.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,
bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.
Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in der Satzung nichts
anderes angegeben ist, bestimmt der Versammlungsleiter allein den Gangder Verhandlungen in der Mitglieder-
versammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar.
Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen, sowie der Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.
5. Bei Wahlen und Beschlüssen ist stets offen durch Handheben abzustimmen. Auf Antragkann eine geheime
(schriftliche) Abstimmung vorgenommen werden, wenn dies mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen
beschlossen wird.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt.
6. Abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vorstand nach seinem Ermessenbeschließen, dass
die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen
und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-
Mitgliederversammlung).
7. Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“geeignete technische
und organisatorische Maßnahmen für die Durch- führung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen,
die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen
und ihre Rechte wahrnehmen (z. B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
8. Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass,
Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher
Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der
Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
9. Abweichend von § 32 Abs. 2 BGB ist ein Beschluss oder eine Wahl ohne Durchführung einer Mitglieder-
versammlung gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin
mindestens 50,1% der stimmberechtigten Mitglieder ihreStimmen mindestens in Textform abgegeben
haben und der Beschluss/das Wahlergebnis mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde
10. Beschlüsse und Wahlen können auch schriftlich oder in elektronischer Form gefasst oder durchgeführt
werden.
In diesem Fall wird die Einberufung einer Mitgliederversammlung durch die Aufforderung der Mitglieder zu
Beschlussfassung oder Wahl ersetzt.
Für die Berechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmabgabe maßgeblich.
Mit der Aufforderung sind den Mitgliedern die Beschluss- und Wahlvorschläge unterAngabe der Rechtsgrundlage
und unter Beifügung einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts, soweit weitere für die Befassung mit den
Gegenständen der Tagesordnung erforderliche Dokumente, zu übersenden.
Ergänzungen der Tagesordnung sind in analoger Anwendung des § 8 Nr. 3 durchzuführen.
11. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
12. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.
13. Beschlüsse werden mit der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Wahlen ist eine
relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, fürdie Änderung des Vereins-
zwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
14. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Der
Protokollführer ist vom Versammlungsleiter zu benennen.
Das Protokoll muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers.
- Zahl der erschienenen Mitglieder.
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit.
- die Tagesordnung.
- die gestellten Anträge im genauen Wortlaut
- das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der Enthaltungen,
Zahl der ungültigen Stimmen), ggf. Erklärung über Annahme der Wahl.
- die Art der Abstimmung.
- Satzungs- und Zweckänderungsantrag im genauen Wortlaut.
§ 9
Der Vereinsvorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Vorsitzenden für Finanzen
d) dem Vorsitzenden für Organisation der Rehasportgruppen und Betreuung der Übungsleiter
e) dem Vorsitzenden für Verwaltung
f) dem Vorsitzenden für Sport
g) dem Vorsitzenden für Öffentlichkeitsarbeit und Publikationen
h) dem Vorsitzenden für Verbandsarbeit
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die Vorstandsmitglieder gemäß §9 Nr. 1 a bis 1 d.
Die Zusammenfassung mehrerer Vorstandsämter (nur bis zu 2) durch ein Vorstandsmitglied ist zulässig. Das betreffende
Vorstandsmitglied hat bei Abstimmungen allerdings nur eine Stimme.
Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglieder sein.
2. Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandsbleiben so lange im Amt, bis ein
neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem
Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl für die restlicheAmtsdauer ergänzen. In diesem Fall ist der Vorstand
auch ermächtigt, das hinzugewählte Vorstandsmitglied wieder abzuberufen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied
hat die gleichen Rechte und Pflichten wie das ausgeschiedene Vorstandsmitglied. Scheidet jedoch der 1. Vorsitzende
aus, muss durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein neuer Vorsitzender gewählt werden.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des Vorstands vertreten, wobei Einzelvertretungs-
befugnis besteht. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass bei
Rechtsgeschäften mit einer Wertigkeit von über € 2.000 (Zweitausend) gemeinschaftliche Vertretung durch zwei
Mitglieder des Vorstands erforderlich ist.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die
Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
- die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einem Stellvertreter.
- die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die
Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.
- Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds gem. § 6 Nr. 5.
6. Die Beschlussfassung des Vorstands erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende oder bei dessen
Verhinderung sein Stellvertreter, nach Bedarf schriftlich, inTextform oder in elektronischer Form einlädt und diese leitet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig und in der Geschäftsführung nicht beschränkt,wenn er – gleich aus welchem
Grund – nach den Regelungen dieser Satzung nicht vollständig besetzt ist.
Der Vorstand beschließt mit relativer Stimmenmehrheit.
7. Es ist ein Protokoll der Vorstandssitzungen anzufertigen und aufzubewahren, dessen Inhalt sich im Wesentlichen an
§ 8 Nr. 14 orientiert.
8. Vorstandssitzungen können auch im Wege einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Im Falle einer
Präsenzsitzung können einzelne Vorstands- mitglieder oder Dritte auch im Wege der Bild- oder Tonübertragung
teilnehmen.
Im Einzelfall kann der 1. Vorsitzende auch anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im
Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Der 1. Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im
Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Widerspricht ein Vorstands-
mitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom 1. Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der 1. Vorsitzende
zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine fristgerechte Rückäußerung ab, gilt dies als
Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.
9. Durch die Mitgliederversammlung (außerordentlich) können Mitglieder des Vorstands aus wichtigem Grund und mit
sofortiger Wirkung befristet oder dauerhaft von ihrem Amt letztinstanzlich entbunden werden.
Ein solcher Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zurordnungsgemäßen Amtsführung,
sowie bei Gefährdung der Vereinsinteressen vor.
Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Vorstandsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für den
Entbindungsbeschluss bedarf es einer relativen Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Die Abstimmung muss geheim erfolgen.
Das entbundene Vorstandsmitglied ist für die restliche Amtszeit kommissarisch zu ersetzen. Die Entscheidung daz
trifft der Vorstand mit relativer Mehrheit. Die Änderung ist im Vereinsregister durch den Vorstand anzumelden
10. Der Vorstand ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und zu Änderungen, die auf Grund von Beanstandungen
des Registergerichts oder des Finanzamts (wegen der Erlangung der Gemeinnützigkeit) erforderlich sind, ermächtigt.
§ 10
Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder(Einzelangaben über
persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz vonDatenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung
der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitglieder-
verwaltung.
2. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
- Name und Anschrift
- Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz oder Mobilfunk),
sowie E-Mail-Adresse und Geburtsdatum
- Funktion(en) im Verein
Das Mitglied muss der Speicherung der Daten zustimmen.
3. Als Mitglied des Landessportbund Hessen e. V. und des Hessischen Behinderten- und Rehabilitations-
sportverband e.V. ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten zentral zu melden.
4. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen erund/oder seine
Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung
dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name,
Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.) an das zuständige Versicherungs-
unternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich
dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
5. Im Zusammenhang mit seinem Betrieb, sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen, veröffentlicht
der Verein nach erfolgter schriftlicher Zustimmung der Mitglieder personenbezogene Daten und Fotos seiner
Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und
Telemedien, sowie an elektronische Medien.
Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörig-
keit, Funktion im Verein und Alter oder Geburtsjahrgang.
Ein Mitglied kann auch nach seiner Zustimmung jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von
Einzelfotos seiner Person schriftlich oder per E-Mail widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt
die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
6. Auf seiner Homepage oder in Presseartikeln, berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage
seiner Mitglieder. Hierbei werden, nach erfolgter schriftlichen Zustimmung, Fotos von Mitgliedern und
folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht:
- Name, Vereins-, sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer.
- Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag.
Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein nach erfolgter schrift- licher Zustimmung der Mitglieder –
unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins-,sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer –
auch an andere Print- und Telemedien, sowie elektronische Medien übermitteln.
Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied trotz Zustimmung jederzeit gegenüber
dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermitt- lung von Einzelfotos, sowie seiner personenbezogenen Daten
allgemein oder für einzelne Ereignisse schriftlich oder per E-Mail widersprechen.
Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem
Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt einWiderspruch trotz erfolgter Zustimmung erfolgen
kann. Wird der Widerspruch fristgemäßausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls
entfernt der VereinDaten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet
auf künftige Veröffentlichungen/ Übermittlungen.
7. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vor- standsmitglieder und Mitglieder
herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme
erfordern.
Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte
(z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopieder Liste gegen die schriftliche Versicherung
ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
8. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder
der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personen-
bezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein tätigen ist es untersagt, personen-
bezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen, Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten,
bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Die Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
9. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdaten- schutzgesetzes und der
EU-Datenschutzgrundverordnung das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten
Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung, sowie auf Berichtigung, Löschung oder
Sperrung seiner Daten.
§ 11
Haftungsbeschränkung
1. Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, -gerät-
schaften oder -gegenständen oder infolge von Handlungenoder Anordnungen der Vereinsorgane
(z. B. Vorstand) oder sons- tiger, im Auftrag desVereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein
nur, wenn ein Organmitglied (z.B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person,
für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
2. Im Falle einer Schädigung gemäß Nr. 1 haftet auch die handelnde oder ander- weitig verantwortliche
Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Aus- führungeiner Tätigkeit
im Auftrag oder wohlverstandenen Interesses des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche
gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem
außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.
4. Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen
Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädi- gung inAusübung eines Vereinsamtes
oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesses des Vereins herbei-
geführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
5. Im Falle einer Schädigung gemäß § 11 Nr. 1 haftet auch die handelnde oder anderweitig verantwortliche
Person.
6. Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesses
des Vereins, so darf der Verein Schaden- ersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen,
wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein
bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch
genommen worden ist.
7. Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Frei-
stellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in
Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesses des Vereins herbeigeführt und hierbei
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
8. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
§ 12
Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen
1. Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit oder auf Anfechtung von Beschlüssen desVereins und seiner
Organe können nur binnen einer Frist von einem Monat ab Beschlussfassung gerichtlich geltend
gemacht werden
2. Gleiches gilt für die Geltendmachung von vereinsinternen Rügen auf Unwirksam- keit von Vereins-
beschlüssen. Die Rüge ist gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen zu erheben.
3. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.
§ 13
Auflösung des Vereins
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer Mitgliederversammlung mindestens 4/5 der abgegebenen
gültigen Stimmen die Auflösung beschließen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuer- begünstigten Zwecke,
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hanau, die es unmittelbar und ausschließlich zur
Förderung des Sports zu verwenden hat.
§14
Beschlussfassung
Vorstehende Neufassung der Satzung wurde in der
ordentlichen Mitgliederversammlung
vom 26.10.2024 beraten und beschlossen.
Sie tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.
Hanau, den 26.10.2024
Unterschrieben von folgenden Vorstandsmitgliedern:
1. Vorsitzender Dr. Werner Peetz
2. Vorsitzender und Finanzvorstand Frank Reul